des Quartiervereins Nägelsee Töss
Wo die männliche Form verwendet wird, ist die weibliche eingeschlossen.I. Name und Sitz
Unter dem Namen „Quartierverein Nägelsee Töss“ besteht seit Frühjahr 1915 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur. Er ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein verfolgt keine kommerzielle Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.
II. Zweck
Der Quartierverein bezweckt:
- Zusammenschluss der Quartierbewohner des Quartiers Nägelsee und interessierten Personen.
- Wahrung und Förderung der Interessen des Quartiers und der näheren Umgebung sowie die Vertretung der Interessen des Quartiers und der näheren Umgebung gegenüber Dritten.
- Förderung, Betrieb und Unterhalt der Freizeitanlage Nägelsee mittels einer Spielplatzkommission.
- Pflege und Förderung der Geselligkeit.
III. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Quartierverein über folgende Mittel:
- Vereinsvermögen
- Mitgliederbeiträge
- Spenden, Subventionen und Zuwendungen aller Art
- Erträge aus eigenen Leistungsvereinbarungen
- Erträge aus eigenen Veranstaltungen
- Einnahmen aus Vermietung der Freizeitanlage
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
IV. Mitgliedschaft
Mitglied mit Stimmrecht kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt und das 17. Altersjahr vollendet hat.
Aufnahmegesuche sind in schriftlicher Form an den Präsidenten des Quartiervereins zu richten; über die provisorische Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über die provisorisch aufgenommenen Neumitglieder. Die Versammlung entscheidet über die definitive Aufnahme. Mit der definitiven Aufnahme wird der Mitgliederbeitrag fällig.
Personen, die sich in besonderem Mass für den Quartierverein eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Aufnahmegesuche sind in schriftlicher Form an den Präsidenten des Quartiervereins zu richten; über die provisorische Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über die provisorisch aufgenommenen Neumitglieder. Die Versammlung entscheidet über die definitive Aufnahme. Mit der definitiven Aufnahme wird der Mitgliederbeitrag fällig.
Personen, die sich in besonderem Mass für den Quartierverein eingesetzt haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
V. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder im Todesfall. Mitglieder, welche ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder die Interessen des Quartiervereins im Allgemeinen schädigen, können von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
VI. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich mit Austrittsschreiben an den Präsidenten. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand aus dem Quartierverein ausgeschlossen werden.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand aus dem Quartierverein ausgeschlossen werden.
VII. Organe
Die Organe des Quartiervereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
VIII. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Quartiervereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Frühjahr statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn entsprechende Verhandlungsgegenstände traktandiert sind.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind jeweils bis spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten des Quartiervereins zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn entsprechende Verhandlungsgegenstände traktandiert sind.
Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind jeweils bis spätestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Präsidenten des Quartiervereins zu richten.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens vier Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
- Präsenz und Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokoll der vorausgegangenen Mitgliederversammlung
- Mutationen. Die Mitgliederversammlung bestätigt die Aufnahme der Neumitglieder, welche durch den Vorstand provisorisch aufgenommen wurden (siehe auch IV).
- Abnahme der Jahresberichte
a) Des Präsidenten des Quartiervereins
b) Der Spielplatzkommission - Abnahme der Jahresrechnungen:
a) Kasse Quartierverein
b) Kasse Spielplatzkommission - Abnahme der Revisorenberichte:
a) Kasse Quartierverein
b) Kasse Spielplatzkommission - Déchargeerteilung an Vorstand und Rechnungsrevisoren
- Bestimmung der Vorstandsentschädigung
- Wahlen:
a) Präsident des Quartiervereins
b) Kassier, Kasse Quartierverein
c) Präsident der Spielplatzkommission
d) Kassier, Kasse Spielplatzkommission
e) Übrige Mitglieder des Vorstandes
f) Revisoren - Abnahme des Jahresprogramms (beinhaltet die Frist für Traktandierungsanträge)
- Abnahme der Budgets
a) Budget Kasse des Quartiervereins
b) Budget Kasse der Spielplatzkommission - Behandlung traktandierter Anträge
An der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Bei der Beschlussfassung wie auch bei den Wahlen ist das relative Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident des Quartiervereins den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmenden.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Die Mitgliederversammlung bietet Raum für den Austausch von Information, für Diskussionen und Verschiedenes.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmenden.
Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.
Die Mitgliederversammlung bietet Raum für den Austausch von Information, für Diskussionen und Verschiedenes.
IX. Vorstand
Der Vorstand besteht aus einer ungeraden Anzahl Mitglieder von mind. 5 Personen:
- Präsident des Quartiervereins
- Vizepräsident des Quartiervereins
- Präsident der Spielplatzkommission
- Aktuar
- Kassier des Quartiervereins
- Kassier der Spielplatzkommission
- Allenfalls Beisitzer
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr mit steter Wiederwählbarkeit. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidien und der Kassiere Quartierverein und Spielplatzkommission selber.
Der Vorstand vertritt den Quartierverein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand setzt die von der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse um und
behandelt Fragen und Anliegen, welche von Mitgliedern an ihn herangetragen werden und
im Interesse des Quartiervereins stehen. Sodann setzt er sich aktiv für die Interessen des
Quartiers ein.
Der Vorstand vertritt den Quartierverein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand setzt die von der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse um und
behandelt Fragen und Anliegen, welche von Mitgliedern an ihn herangetragen werden und
im Interesse des Quartiervereins stehen. Sodann setzt er sich aktiv für die Interessen des
Quartiers ein.
X. Vereinskasse
Vereinsgelder werden zinstragend angelegt.
Die Kasse des Quartiervereins und der Spielplatzkommission werden gesondert geführt.
Für den Quartierverein sowie die Spielplatzkommission werden separate Budgets erstellt.
Die Kasse des Quartiervereins und der Spielplatzkommission werden gesondert geführt.
Für den Quartierverein sowie die Spielplatzkommission werden separate Budgets erstellt.
XI. Die Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung des Quartiervereins sowie der Spielplatzkommission kontrollieren.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsrevisoren erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag über die Buchführung des Quartiervereins sowie der Spielplatzkommission.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsrevisoren erstatten dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag über die Buchführung des Quartiervereins sowie der Spielplatzkommission.
XII. Haftung
Für die Schulden des Quartiervereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
XIII. Auflösung des Quartiervereins
Die Auflösung des Quartiervereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 3/4 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Nehmen weniger als 2/3 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Quartierverein mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Quartiervereins ist das vorhandene Vereinsvermögen der zuständigen Stadtbehörde zur Aufbewahrung zu überweisen, bis sich später im Quartier wieder ein Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck bildet.
Nehmen weniger als 2/3 aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb von zwei Monaten eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Quartierverein mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Quartiervereins ist das vorhandene Vereinsvermögen der zuständigen Stadtbehörde zur Aufbewahrung zu überweisen, bis sich später im Quartier wieder ein Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck bildet.
XIV. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 21.03.2015 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Der Präsident: Der Aktuar:
Reto Lüthard Ruedi Städeli